Rechtliche Struktur
Hier erhalten Sie einen Überblick über die rechtliche Ausgestaltung der eingetragenen Genossenschaft:
- Förderauftrag
- Genossenschaftstypen
- Haftung
- Mitglieder der Genossenschaft
- Rechte der Mitglieder
- Pflichten der Mitglieder
- Ausscheiden der Mitglieder
- Genossenschaftsorgane
- 1. Vorstand
- 2. Aufsichtsrat
- 3. Generalversammlung
- Prüfungsverband
- Gründung einer Genossenschaft
- Auflösung der Genossenschaft
Förderauftrag
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Der Charakter der Genossenschaft als Personenvereinigung mit wirtschaftlicher Förderungsaufgabe kommt zum Ausdruck:
a) in der Gleichberechtigung der Mitglieder untereinander ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft, sowie in der Selbstverwaltung durch die Genossenschaftsorgane
b) in dem gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb, der im Sinne der Förderungsaufgabe ausgerichtet ist. Die Genossenschaft als Form solidarischer Selbsthilfe ist ein privatwirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen. Dieses ist eingebunden in den marktwirtschaftlichen Prozess.
Genossenschaftstypen
Es gibt u. a. folgende Arten von Genossenschaften:
- Bezugsgenossenschaften
- Einkaufsgenossenschaften
- Konsumgenossenschaften
- Absatzgenossenschaften
- Kreditgenossenschaften
- Dienstleistungsgenossenschaften
- Produktivgenossenschaften
- Wohnungsbaugenossenschaften
Haftung
Bei einer eingetragenen Genossenschaft gibt es drei unterschiedliche Haftungsformen, die jedoch nach außen hin nicht weiter gekennzeichnet sind.
- Die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht: Die Genossen haften im Insolvenzfall für die Schulden der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen.
- Die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht: Die Genossen haften im Insolvenzfall mit der im Statut festgesetzten Haftpflichtsumme (entweder ein bestimmter Betrag, der nicht unter einen Geschäftsanteil beträgt, oder einen oder mehrere Geschäftsanteil)
- Genossenschaft ohne Haftpflicht: Die Genossen haften im Insolvenzfall nur mit ihrer geleisteten Einlage. Darüber hinaus haften nur die Genossenschaft als Körperschaft.
Mitglieder der Genossenschaft
Mitglieder der Genossenschaft können juristische oder natürliche Personen sein. Dabei ist zu beachten, dass Mitglieder im Aufsichtsrat und Vorstand nur natürliche Personen sein können. Diese müssen entweder persönlich Mitglied der Genossenschaft sein oder von einer juristischen Personen, die Mitglied der Genossenschaft ist, bevollmäächtigt sein. Die Mitglieder treten durch die Teilnahme an der Gründung oder durch Eintritt der Genossenschaft bei. Der Eintritt wird mit Zustimmung des Vorstands wirksam.
Rechte der Mitglieder
Die Genossen erhalten das Recht zur Benutzung der satzungsgemäßen Einrichtungen der Genossenschaft. Sie haben ein Stimmrecht auf der Generalversammlung, bei großen Genossenschaften, bei denen an die Stelle der Generalversammlung die Vertreterversammlung getreten ist, haben sie ein aktives und passives Wahlrecht.
Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles, so weit die Satzung nicht eine andere Gewinnverwendung vorsieht (z. B. Zuschreibung zu den Rücklagen).
Pflichten der Mitglieder
- Zahlung der Pflichteinlagen (auf den Geschäftsanteil)
- Nachschusspflicht in der Insolvenz, so weit nicht durch Satzung ausgeschlossen
- andere durch die Satzung bekundete Pflichten (z. B. Abnahmepflichten,regelmäßige Zahlungsverpflichtungen)
Ausscheiden der Mitglieder
- Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden. Die Satzungkann eine andere (maximal fünfjährige) Kündigungsfrist vorsehen.
- Aufkündigung durch Gläubiger des Mitglieds, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos geblieben ist.
- Die Genossenschaft kann Mitglieder ausschließen.
- Das Mitglied kann sein Geschäftsguthaben auf einen anderen Genossen übertragen (dieser ist entweder schon Mitglied der Genossenschaft, oder er wird es erst).
- Durch den Tod eines Mitgliedes scheidet dieses aus der Genossenschaft aus. Die Satzung kann vorsehen, dass die Erben die Mitgliedschaft fortsetzen.
Das ausscheidende Genossenschaftsmitglied hat Anspruch auf Auszahlung des sich nach der Bilanz ergebenen Geschäftsguthabens binnen sechs Monaten.
Genossenschaftsorgane
Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der Genossenschaften sind:
-
1. der Vorstand
-
2. der Aufsichtsrat
-
3. die Generalversammlung, bzw. die Vertreterversammlung
1. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und von der Generalversammlung gewählt werden, wenn nicht die Satzung eine andere Art der Bestellung vorschreibt (z. B. Wahl durch den Aufsichtsrat). Vorstandsmitglieder können Haupt- oder Ehrenamtlich tätig sein. Zu den Aufgaben gehört die eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch Vertretung nach außen und Geschäftsführung nach innen, wobei der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden hat.
Bei kleinen Genossenschaften (bis zu 20 Mitglieder) kann die Satzung einen einköpfigen Vorstand vorsehen.
2. Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt. Zu seinen Aufgaben zählen die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, die Durchführung von Kontrollen und Revisionen, die Berichterstattung in der Generalversammlung, sowie die Übernahme weiterer Aufgaben, wenn dies in der Satzung bestimmt wird.
Bei kleinen Genossenschaften (bis zu 20 Mitglieder) kann die Satzung auf den Aufsichtsrat verzeichten. Die Generalversammlung übernimmt dann die Kontrollaufgaben des Aufsichtsrates. Dazu wählt die Genossenschaft einen Bevollmächtigten als Ansprechpartner.
3. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Jedes Mitglied hat auf der Generalversammlung eine Stimme, so weit nicht durch die Satzung ein Mehrstimmenrecht von bis zu drei Stimmen je Mitglied vorgesehen ist. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehört: Änderung der Satzung, Genehmigung des Jahresabschlusses und der Verteilung von Gewinn und Verlust, Amtsenthebungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestimmung über Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft. Bei mehr als 1500 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass eine Vertreterversammlung an die Stelle der Generalversammlung tritt.
Prüfungsverband
Die Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Je nach Größe der Genossenschaft führt dieser Prüfungsverband jedes Jahr, bzw. alle zwei Jahre eine Pflichtprüfung durch. Ab 2 Mio. € Bilanzsumme findet die Prüfung immer jedes Jahr statt. Zu prüfen sind Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft, um die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen zu können. Die gesetzliche Pflichtprüfung erfasst die Genossenschaft als Ganzes; sie ist nicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt. Die gesetzliche Prüfung dient dem Ziel des Mitglieder- und Gläubigerschutzes.
Bei kleinen Genossenschaften (bis 1 Mio. € Bilanzsumme und 2 Mio. € Umsatzerlöse) findet keine formelle Jahresabschlussprüfung mehr statt. Der Jahresabschluss wird zwar immer noch angeschaut, aber nicht so intensiv, wie bei einer formellen Jahresabschlussprüfung.
Gründung einer Genossenschaft
Die Gründung erfolgt durch mindestens drei Personen, die eine Satzung für die Genossenschaft aufzustellen sowie die Organe zu wählen haben. Bei Genossenschaften, die nur einen einköpfigen Vorstand haben und auf den Aufsichtsrat verzeichtet haben (möglich durch Satzungsregelung bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern) reichen drei Mitglieder aus. Ansonsten müssen für die Besetzung der Organe ausreichend Mitglieder vorhanden sein.
Die Genossenschaft wird durch die Anmeldung des Vorstandes beim Genossenschaftsregister eingetragen.
Die Anmeldung erfolgt mit folgenden Unterlagen:
- die von den Gründern unterzeichnete Satzung
- die Urkunde über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats, sowie
- die Zulassungsbescheinigung zu einem Prüfungsverband und das Gründungsgutachten eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes.
Vor der Erteilung der Zulassungsbescheinigung führt der Prüfungsverband eine Gründungsprüfung durch.
Die Unterlagen sind beim Genossenschaftsregister elektronisch einzureichen. Diese Einreichung nimmt ein Notar vor.
Mit der Eintragung der die Genossenschaft juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch (HGB).
Auflösung der Genossenschaft
Die Genossenschaft kann aufgelöst werden, durch Beschluss der Generalversammlung, durch Zeitablauf, durch Absinken der Mitgliederzahl unter drei, durch Beschluss des Registergerichts wegen gesetzwidriger Handlungen oder durch ein Insolvenzverfahren. Außer bei der Insolvenz schließt sich an die Auflösung die Liquidation der Genossenschaft an. Übersteigt der Liquidationserlös den Betrag der Geschäftsguthaben, so ist er nach Köpfen zu verteilen, wenn das Statut keinen anderen Verteilungsmodus bestimmt.